Familienrecht
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Rechtsanwaltskammer Sachsen,
Glacisstraße 6, 01099 Dresden
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Seit dem 01.05.2014 ist eine grundlegende Neuregelung des Verkehrszentralregisters und des Punktesystems erfolgt.
Zum Einen wurde das Punktesystem grundlegend dahin reformiert, dass ein Entzug der Fahrerlaubnis bereits ab 8 Punkten, und nicht mehr wie bisher, ab 18 Punkten erfolgt. Zum Anderen werden nun nur noch Verstöße verkehrsrechtlich geahndet, die eine Auswirkung auf die Verkehrssicherheit haben.

Die Eintragungsgrenze ist für Verkehrsverstöße ab dem 01.05.2014 von bislang 40,00 € auf 60,00 € angehoben worden. Auch bei Straftaten werden nur noch Straftaten eingetragen, die wegen der besonderen Schwere des Verstoßes in der Fahrerlaubnisverordnung aufgezählt sind.
Grundsätzlich ist die Bewertung der eingetragenen Zuwiderhandlungen stark vereinfacht. Nach dem neuen System richtet sich die Punktzahl nach der Schwere der Tat. Es gibt nunmehr für Ordnungswidrigkeiten generell 1 Punkt; für grobe Ordnungswidrigkeiten, die mit einem Regelfahrverbot belegt sind 2 Punkte; für Straftaten 2 Punkte und für Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis 3 Punkte. Punktebewertung und Tilgungsfrist stehen nun in einer engen Beziehung. Für mit 1 Punkt belegte Taten ist eine Tilgungsfrist von 2 ½ Jahren, für mit 2 Punkten belegten Taten 5 Jahre und für Taten, die mit 3 Punkten belegt sind, 10 Jahre Tilgungsfrist vorgesehen, wobei jede Tat für sich getilgt wird und sich nicht die einzelnen Verstöße wie bisher aufeinander aufbauen.
Die Maßnahmen des neuen Fahreignungsbewertungssytems sind abgestuft. Da die einzelnen Verstöße jedoch geringer bewertet werden, genügen bereits weniger Punkte zum Auslösen der gesetzlichen Maßnahmen, mithin erfolgt bei einer Bewertung von bis zu 3 Punkten lediglich eine Vormerkung im Fahreignungsregister. Bei 4 oder 5 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Ermahnung, mit der der Betroffene zu einer Veränderung seines Verhaltens aufgefordert wird und auf die Möglichkeit eines Punkteabbaus durch freiwillige Teilnahme an einem Fahreignungsseminar und die weiteren Stufen des Bewertungssystems hingewiesen wird.
Bei 6 oder 7 Punkten erfolgt eine gebührenpflichtige Verwarnung. Für eine Seminarteilnahme gibt es keine Punkteabbaumöglichkeiten mehr. Mit Erreichen von 8 Punkten gilt der Betroffene unwiderlegbar als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Hier erfolgt zwingend die Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine neue Fahrberechtigung darf frühestens nach Ablauf von 6 Monaten erteilt werden, sofern der Betroffene nachgewiesen hat, dass er wieder geeignet ist.
Grundsätzlich ist Ziel der Reform der Punktebewertung und des Fahreignungsregisters eine Vereinfachung der Bewertung der verkehrsrechtlichen Verstöße. Durch die Streichung von nicht die Verkehrssicherheit betreffenden Verstößen aus dem Bußgeldkatalog soll sich allein auf die Verfolgung und Ahndung von Taten verlegt werden, die die Verkehrssicherheit betreffen, sodass es in der Regel schwerer sein dürfte, bis zu einem Punktestand von 8 Punkten zu gelangen. Jedoch darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass die bis zum 01.05.2014 im Verkehrszentralregister befindlichen Punkte ebenfalls dort weiter beinhaltet sind.
Es ist daher ratsam, bei Vorliegen verkehrsrechtlicher Verstöße die Beratung eines auf Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes in Anspruch zu nehmen, um die geeigneten Maßnahmen auch im Hinblick auf die Tilgung von Voreintragungen und die Veränderungen von Neueintragungen prüfen zu lassen.
Das kann Ihnen ganz schnell passieren:
Wie aus heiterem Himmel steckt ein mit Punkten verbundener Bußgeldbescheid in Ihrem Briefkasten. Da reicht schon der gegen Sie erhobene Vorwurf eines vergleichsweise kleineren Verkehrsverstoßes, gibt es doch bereits ab einem Bußgeld von 40,00 € einen Punkt. So besteht schneller als man denkt die Gefahr, ein Fahrverbot zu erhalten, da die Bußgeldstellen der Länder verstärkt dazu übergehen, auch bei kleineren Verstößen Fahrverbote zu verhängen, wenn bereits Punkte in Flensburg eingetragen sind.
Wenden Sie sich deshalb bei einem Bußgeldbescheid unbedingt an einen qualifizierten Verkehrsanwalt. Ohne kompetenten Beistand haben Sie in einem Bußgeldverfahren kaum eine Chance, sich erfolgreich zu verteidigen, denn selbst ist man immer auch sein schlechtester Verteidiger.
Nur ein Verkehrsanwalt ist zudem mit den komplizierten Verfahrensfragen vor Gericht vertraut. Er kennt mögliche Fehlerquellen z.B. bei Geschwindigkeitsmessverfahren, Rotlichtüberwachungen und Abstandsmessungen. Auch formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen, entgehen ihm nicht.
Nach der Zustellung eines Bußgeldbescheides kann nur innerhalb einer Frist von 2 Wochen Einspruch erhoben werden. Wenn diese Frist versäumt wird, ist der Bescheid rechtskräftig und die Punkte werden eingetragen, egal, ob Ihnen der Vorwurf hätte tatsächlich nachgewiesen werden können oder nicht.
Schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt, sind Sie schneller, als Sie glauben.
Behalten Sie dann stets einen kühlen Kopf: Vermeiden Sie unter allen Umständen Schuldeingeständnisse am Unfallort.
Bei einem unverschuldeten Verkehrsunfall haben Sie das Recht auf
Lassen Sie sich deshalb am Unfallort weder von Ihrem Unfallgegner noch von dessen Versicherung beeinflussen und schon gar nicht zu Entscheidungen drängen.
Bauen Sie stattdessen nach einem Unfall stets auf einen Verkehrsanwalt, denn dieser
Beachten Sie auch:
Die Kosten des Verkehrsanwaltes zahlt- bis auf extreme Ausnahmefälle- immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.
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Ein Vater beobachtet, wie sich zwei Geschwister um eine Zitrone streiten. Am Anfang sieht er noch zu, doch als es immer lauter wird, geht er hin und teilt sie gerecht in zwei Hälften.
Beide Kinder fangen an zu weinen. Bestürzt fragt er, warum sie mit der gerechten Teilung nicht zufrieden seien. Schluchzend sagt ihm seine Tochter, sie habe die Schale für eine Bastelaufgabe in einem Stück abschälen wollen. Mit der halben Schale könne sie nichts anfangen.
Daraufhin grollt ihr Bruder, er habe die Frucht auspressen wollen, um sich ein Glas heiße Zitrone zubereiten zu können.
So erkennen beide, dass sie das Ganze hätten haben und zufrieden sein können, wäre nicht der gerechte Vater vorschnell dazwischen gegangen, sondern hätte ihnen geholfen, ihre Wünsche, Bedürfnisse und Interessen auszutauschen.
Dies wäre mit Mediation nicht passiert.
Mediation ist ein freiwilliges Verfahren, in dem die Parteien ihre Konflikte selbstverantwortlich mit Hilfe eines neutralen Dritten – dem Mediator – regeln.
Das Mediationsverfahren ist ergebnisorientiert. Ziel ist die einvernehmliche Einigung als tragfähige Grundlage für zukünftige private oder geschäftliche Beziehungen oder als Basis für eine faire Auseinandersetzung.
Die Parteien bestimmen den Verfahrensverlauf im Wesentlichen mit. Durch alle Beteiligten kann dieses Verfahren auch jederzeit beendet werden.
Alle zwischenmenschlichen Konflikte können Gegenstand der Mediation sein.
Wir legen besonderes Augenmerk auf Trennungs- und Scheidungsangelegenheiten und Konflikte in Familien, wie z. B. Probleme bei:
Mediation ist auch in anderen Bereichen eine gute Möglichkeit zur Konfliktbewältigung:
Mediation ist für alle geeignet, die einen Konflikt mit ihrem Konfliktpartner klären möchten und dabei auf selbstbestimmte Lösungen Wert legen.
Wichtigste Voraussetzung für ein erfolgreiches Mediationsverfahren ist die Bereitschaft, mit dem Konfliktpartner ins Gespräch zu kommen.
Mediationsverfahren können wesentlich kostengünstiger als langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen mit ungewissem Ausgang sein.
Die Kosten ergeben sich aus der Art des jeweiligen Konfliktfalls und der aufgewendeten Zeit zur Lösung des Falls. In der Regel werden Stundensätze vereinbart.
Diese betragen mindestens 160,00 €/h.
Die Höhe der Vergütung ist abhängig vom Einsatzbereich und den individuellen Vereinbarungen. Die Sätze werden vor Beginn der Mediation zwischen Mediator*in und den Mediand*innen vereinbart.